Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 119
§ 119 – Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
Für den Vertrag zwischen dem Träger einer zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung, auf die das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz keine Anwendung findet, und dem pflegebedürftigen Bewohner gelten die Vorschriften über die Verträge nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Vertrag zwischen einer zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung und einem pflegebedürftigen Bewohner wird geregelt.
- Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz findet in diesem Fall keine direkte Anwendung.
- Die Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes gelten jedoch entsprechend.
- Dies bedeutet, dass ähnliche Regeln und Standards angewendet werden.
- Ziel ist es, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu klären.